Otto Schmidt Verlag


Praktische Fälle des Steuerrechts

Kirchensteuerpflicht bei Einkünften nach dem Kirchenaustritt

Prof. Dr. Gary Rüsch, Nordkirchen

Die Kirchensteuerpflicht erstreckt sich bei einer „Zwölftelregelung“ auch auf solche Einkünfte, die dem Stpfl. erst nach dem Kirchenaustritt zufließen, sofern der Zufluss noch im Austrittsjahr erfolgt. Die Regelung ist verfassungsgemäß und wird weiterhin durch den gesetzgeberischen Vereinfachungsgedanken gerechtfertigt.

KiStG NRW § 5 Abs. 2 Satz 1

Die Kirchensteuerpflicht erstreckt sich bei einer „Zwölftelregelung“ (z.B. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW) auch auf solche Einkünfte, die dem Stpfl. erst nach dem Kirchenaustritt zufließen, sofern der Zufluss noch im Austrittsjahr erfolgt. Die Regelung ist verfassungsgemäß und wird weiterhin durch den gesetzgeberischen Vereinfachungsgedanken gerechtfertigt.

Sachverhalt

A trat im September 01 aus der Kirche aus. Aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen im Dezember 01 – also nach seinem Kirchenaustritt – erzielte er erhebliche Einkünfte.

Das Finanzamt bezog die Zahlung gleichwohl in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ein. Grundlage hierfür war die kirchensteuerrechtliche „Zwölftelregelung“ (z.B. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW). Danach wird bei unterjähriger Kirchensteuerpflicht für jeden Monat der Kirchenzugehörigkeit ein Zwölftel der Jahreskirchensteuer erhoben. Da A bis Ende September 01 kirchensteuerpflichtig gewesen war, setzte das Finanzamt die Kirchensteuer mit 9/12 der Jahreskirchensteuer fest.

A hielt dies für verfassungswidrig. Die Erfassung eines erst nach dem Kirchenaustritt zugeflossenen Veräußerungserlöses verletze insbesondere die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Der Vereinfachungsgedanke könne angesichts moderner IT‑gestützter Aufteilungsmöglichkeiten eine solche Belastung nicht mehr rechtfertigen.

Frage

Ist die „Zwölftelregelung“ auch dann verfassungsgemäß, wenn sie Einkünfte erfasst, die dem Stpfl. erst nach seinem Kirchenaustritt zufließen?

Antwort

Ja, die „Zwölftelregelung“ ist verfassungsgemäß. Sie erfasst auch nach dem Kirchenaustritt zufließende Einkünfte, sofern der Zufluss noch im Austrittsjahr erfolgt.

Begründung

Anwendung der Zwölftelregelung unabhängig vom Zuflusszeitpunkt

Bei einer kirchensteuerrechtlichen „Zwölftelregelung“ wird bei unterjähriger Kirchensteuerpflicht für jeden Monat der Kirchenzugehörigkeit ein Zwölftel der Jahreskirchensteuer erhoben. Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt des Zuflusses einzelner Einkünfte, sondern allein die im Austrittsjahr bestehende Kirchensteuerpflicht.

Keine Verletzung der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG

Das FG Münster1 hält die Zwölftelregelung für mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar schützt die Glaubensfreiheit auch davor, nach einem Kirchenaustritt weiterhin zu Kirchensteuern herangezogen zu werden. Die gesetzliche Regelung knüpft jedoch zulässigerweise an die im Austrittsjahr bestehende Kirchensteuerpflicht an.

Der Senat verweist insoweit auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Zwölftelregelung auch bei erheblichen Veräußerungsgewinnen oder Dividenden verfassungsgemäß ist. Entscheidend sei insbesondere der gesetzgeberische Vereinfachungsgedanke. Ohne die Zwölftelregelung müssten Einkünfte und Abzugsposten zeitanteilig einzelnen Zeiträumen zugeordnet werden, was zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen würde.

Vereinfachungsgedanke weiterhin tragfähig

Dem Einwand, dass moderne IT‑gestützte Aufteilungsmöglichkeiten die bisherige Vereinfachungsargumentation entfallen ließen, folgte das FG Münster nicht. Zwar habe die Digitalisierung der Steuerverwaltung Fortschritte gemacht und es würden etwa im Insolvenzsteuerrecht auch bereits differenzierte Aufteilungen vorgenommen. Daraus folge jedoch nicht, dass der Gesetzgeber auf Typisierungen und Pauschalierungen vollständig verzichten müsse.

Die Zwölftelregelung orientiere sich weiterhin zulässigerweise am Regelfall annähernd gleichmäßiger Jahreseinkünfte. Atypische Fälle mit außerordentlichen Einkünften dürfe der Gesetzgeber typisierend vernachlässigen. Zudem könnten Stpfl. durch vorausschauende Gestaltung – insbesondere durch eine zeitliche Trennung von Kirchenaustritt und Gewinnrealisierung – eine Kirchensteuerbelastung vermeiden. Ergänzend verweist das Gericht auf die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses.

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Zwar würden Fälle unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob der Zufluss noch im Austrittsjahr oder erst im Folgejahr erfolge. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch ebenfalls durch den Vereinfachungsgedanken gerechtfertigt.

Anmerkung

Das FG Münster bestätigt die bislang herrschende Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit von kirchensteuerrechtlichen „Zwölftelregelungen“ (z.B. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW), setzt sich jedoch deutlich intensiver als die bisherige Rechtsprechung mit deren dogmatischer Rechtfertigung auseinander.

Bemerkenswert ist zunächst, dass das Gericht den bislang häufig herangezogenen „Erwirtschaftungsgedanken“ ausdrücklich relativiert. Teilweise wurde die Kirchensteuerbelastung nach dem Kirchenaustritt damit begründet, dass die betreffenden Einkünfte wirtschaftlich bereits während der Kirchenmitgliedschaft „erarbeitet“ worden seien. Das FG Münster hält diesen Gesichtspunkt jedoch nicht für tragfähig, weil § 5 Abs. 2 KiStG NRW gerade keine konsequente wirtschaftliche Periodenzuordnung vornehme. Besonders deutlich werde dies daran, dass bei einer Gewinnrealisierung im Folgejahr überhaupt keine Kirchensteuer mehr anfalle, obwohl die Einkünfte wirtschaftlich ebenfalls während der Kirchenmitgliedschaft erwirtschaftet worden seien.

Die Entscheidung reduziert die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Zwölftelregelung daher im Kern auf den Vereinfachungsgedanken. Gerade hierin liegt die eigentliche Bedeutung des Urteils. Das FG Münster setzt sich ausführlich mit dem Einwand auseinander, moderne IT‑gestützte Aufteilungsmöglichkeiten hätten den früheren Vereinfachungsbedarf entfallen lassen. Das Gericht hält dem entgegen, dass Typisierungen und Pauschalierungen auch im digitalisierten Besteuerungsverfahren weiterhin zulässig seien und der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, jede atypische Fallgestaltung exakt periodengerecht abzubilden.

Zugleich zeigt die Entscheidung aber auch die Schwächen der bestehenden Regelung auf. Das Gericht räumt selbst ein, dass die Zwölftelregelung zu erheblichen Belastungsunterschieden führen kann, je nachdem, ob ein Veräußerungsgewinn noch im Austrittsjahr oder erst im Folgejahr realisiert wird. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wird letztlich nur deshalb bejaht, weil das Gericht den gesetzgeberischen Typisierungsspielraum als noch nicht überschritten ansieht.

Die Revision wurde zugelassen. Der Senat begründet dies insbesondere damit, dass die bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Zwölftelregelung aus einer Zeit stammen, in der die heutigen technischen Möglichkeiten einer differenzierten steuerlichen Aufteilung noch nicht bestanden. Das Verfahren wurde jedoch nach Rücknahme der Revision eingestellt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2026 10:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite